Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kitzrettung Hegering Taufkirchen/Vils“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 84434 Kirchberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein „Kitzrettung Hegering Taufkirchen/Vils“ mit Sitz in 84434 Kirchberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Zweck des Vereins ist
– die Förderung des Tierschutzes - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Rettung von Wildtieren mittels Einsatzes technischer Hilfsmittel, wie etwa Drohnen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und die Vereinsgüter des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
- Weitere Rechte bzw. Pflichten der Mitglieder bestehen in:
Der Einsatz der technischen Mittel darf nur zweckgebunden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und bei bestehendem Versicherungsschutz erfolgen. Die Verwendung der Vereinsgüter ist auf das Gebiet des Hegegemeinschaft Taufkirchen/Vils e.V. beschränkt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
- Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als sechs Monate in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst hat.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, vertreten.
- Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 13 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates,
- Satzungsänderungen,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (6) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wildlandstiftung Bayern e.V:, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Errichtung und InKrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde am 14.02.2019 errichtet.
- Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.